Gesetze / Handwerkstatistikgesetz
HwStatG§ 2 Erhebungseinheiten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen
der Handwerksordnung.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 399)
BGBl. 2008 I S. 399
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19.12.1997 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 3158)
BGBl. 1997 I S. 3158
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